Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich der Gesundheits- und Krankenpflege

 § 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozess), die Gesundheitsförderung und –beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege. 

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:

1. Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten der Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),

2. Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),

3. Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),

4. Durchführung der Pflegemaßnahmen,

5. Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),

6. Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,

7. psychosoziale Betreuung,

8. Dokumentation des Pflegeprozesses,

9. Organisation der Pflege,

10. Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,

11. Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und

12. Mitwirkung an der Pflegeforschung.

(vgl. http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1997_108_1/1997_108_1.pdf Download: 21.06.2013)